Daten zu den Verwaltungstätigkeiten und Verfahrensarten
Bestimmungen über
1_die Dauer des Verwaltungsverfahrens
2_die verantwortliche Organisationseinheit und den Verfahrensverantwortlichen
3_die Modalitäten für den Erhalt von Informationen zu den laufenden Verfahren seitens der betroffenen Person
4_sowie über die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes
gemäß Landesgesetz Nr. 17 vom 22 Oktober 1993 über die „Regelung des Verwaltungsverfahrens„:
Art. 10 Für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit
Art.11 (Verfahrensverantwortlicher)
Art.11/bis Mitteilung der Hintergründe für die Annahme des Antrages